Dr. Katja Löhr-Müller, Referentin und Rechtsanwältin für den Bereich Fuhrparkrecht, ist zu Gast in 7 Minuten geballtes Know How bei Patrice Ötvös, Geschäftsführer der costconsult GmbH. In der dritten Folge spricht die Expertin über Fuhrparkrecht in Bezug auf das Thema E‑Mobilität.
Hintergrund: Elektromobilität wird als Dienstfahrzeug in Deutschland immer beliebter.
Kann es der juristischen Umwelt nicht egal sein, welches Dienstfahrzeug dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt wird?
Viele Unternehmen gehen auf solche Wege an das Thema heran.
Es kann der juristischen Umwelt nicht egal sein, welches Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Es ist ein großer Unterschied, ob der Mitarbeiter ein Elektroauto oder ein Otto-Motor fährt. Beide bringen andere technische und rechtliche Voraussetzungen im Fuhrpark mit sich.
Unterschied Ottomotor und Elektromobilität im Fuhrparkrecht
Nicht alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben die Möglichkeit, eine Ladestation an ihrem zu Hause zu installieren. Elektromobilität, ohne die Möglichkeit zu Hause bei Mitarbeitenden und/ oder im Unternehmen laden zu können, ist wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Ganz so einfach ist es z. B. auch nicht, eine Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage eines gemieteten Parkplatzes zu installieren. In Falle einer Eigentümerschaft oder Mieterschaft braucht man die Zustimmung des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw., den Beschluss aller Eigentümer.
Kann ein Unternehmen der Belegschaft eine Zusage über ein Elektrofahrzeug oder Hybrid-Fahrzeug geben, wenn erst diese Punkte geklärt sind?
Absolut richtig. Es kommen aber weitere Klärungspunkte, wie z. B. die Abrechnung des Stromverbrauchs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen werden soll, dazu.
Das ist wesentlich komplexer, als man im ersten Moment glaubt. Zusammenfassend kann es also vorkommen, dass ein Anteil der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Nutzung der Mobilitätslösung Elektromobilität seitens des Unternehmens nicht geeignet ist. Der Druck aus der Arbeitnehmerschaft ist über die Anreize wie z. B. dem geldwerten Vorteil, jedoch enorm. Mitarbeiter/innen möchten gerne Elektroautos oder Hybride fahren, um über die Versteuerung Geld zu sparen.
Kann ein Unternehmen der Belegschaft die Nutzung von Elektromobilität verweigern?
In der Regel schon. Genau dafür gibt es die Car Policy. Das bedeutet, dass bestimmte Mitarbeitergruppen bereits nach Hierarchie- oder Funktionsebene eingeteilt werden und dahingehend unterschiedliche Dienstfahrzeuge zugeteilt bekommen. Eine solche Einteilung gilt es nun im Rahmen der Fuhrparkoptimierung für die Elektromobilität einzuführen.
Es muss anhand von vielen Fragen herausgefunden werden, für welche Mitarbeitenden Elektromobilität geeignet ist. Ungleiches darf auch ungleich behandelt werden, führt allerdings natürlicherweise unter Umständen zu Unmut. Unternehmen dürfen also, wenn sie einen sachlichen Grund aufbringen können, Arbeitnehmer/innen in Bezug auf die Elektromobilität unterschiedlich behandeln.
Wenn ein/e geeignete/r Mitarbeiter/in nun ein Elektroauto erhält, was ist der nächste Schritt?
Das Thema Arbeitsschutz bringt nächste Schritt mit sich. Denn die Betriebssicherheitsverordnung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Berufsgenossenschaften selbst sagen, dass in dem Moment, in dem das Unternehmen ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, die Arbeitnehmerschaft in das Arbeitsmittel eingewiesen und einmal jährlich unterwiesen werden muss. Ein Dienstwagen als Elektrofahrzeug ist was anderes als Dienstwagen mit Kraftstoff.
Die Berufsgenossenschaften schlagen beispielsweise eine zweimal jährlich durchgeführte Prüfung der Ladekabel des Elektrofahrzeuges von einer Elektrofachkraft vor. Eine solche Prüfung kostet zwischen 15 und 80 Euro.
Fuhrparkrecht: Elektromobilität und Versicherungsschutz
Von einem Elektrofahrzeug ohne Unfall geht kein großes Brandrisiko aus. Im Falle eines Unfalls kann es jedoch sein, dass dadurch auch die Batterie in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Man sagt, auf Grund der chemischen Prozesse, kann die Batterie eines solchen Fahrzeugs sich noch nach bis zu 48 h entzünden. Wenn sich ein Fahrzeug 48 h später entzündet, gehört das dann zum Betrieb des Fahrzeugs?
Über die KFZ-Versicherung ist nur das abgedeckt, was während des Betriebs des Fahrzeugs passiert. Ist die Gebäudeversicherung bzw. Brandversicherung zuständig, oder gehört dieses mögliche Szenario noch zum Haftungsumfang der KFZ-Haftpflichtversicherung?
Das teuerste an einem Elektrofahrzeug ist die Batterie. Im Falle eines Totalschadens vergütet die Vollkasko-Versicherung bei Eigenschäden am Fahrzeug nur den Zeitwert des Fahrzeugs. Ist ein/e Mitarbeitende/r mit einem zwei Jahre alten Elektroauto in einen Totalschaden verwickelt, bedeutet das, dass das Unternehmen nur einen Anteil der Batteriekosten erstattet bekommt. Unternehmen sollten also darauf achten, dass die Batterie auf Neuwertbasis versichert ist.
Fazit zum Fuhrparkrecht: Viele Unternehmen sind sich diesen Themen nicht bewusst
Welcher Haftungsumfang ist über den Versicherer abgedeckt? Welcher Mitarbeiter oder welche Mitarbeiterin ist elektrifizierbar? Das sind einige Punkte im Thema Fuhrparkrecht, die nicht jedes Unternehmen im Blick hat.
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