Drittmengenabgrenzung – Das gilt zukünftig
Viele Unternehmen/Einrichtungen erhalten derzeit Post von ihren Verteilnetzbetreibern, mit der Erinnerung, dass die Frist zur Vorlage eines Messkonzepts endet. Eine entsprechende Erklärung zum Messkonzept und der 2020 selbstverbrauchten Strommengen ist bis zum 31. März einzureichen. Das gilt natürlich auch, wenn sie betroffen sind und keine Aufforderung ihres Verteilnetzbetreibers erhalten haben.
Das bedeutet: Ab dem 1. Januar 2022 (ursprünglich 01.01.21) müssen Unternehmen und Einrichtungen Strom, den sie zwar beziehen, aber nicht selbst verbrauchen, abgrenzen (Drittmengenabgrenzung). In der Regel ist dafür ein Messkonzept zu erstellen und es sind geeichte Zähler einzubauen. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, dann könne man auch keine Privilegien mehr in Anspruch nehmen, wie z. B. eine reduzierte EEG-Umlage oder ein individuelles Netzentgelt.
Bei stromintensiven Unternehmen/Einrichtungen kann das schnell zu einer existentiellen Herausforderung werden.
Egal, ob es um viel oder wenig Geld geht, wichtig ist, dass Sie sich rechtskonform verhalten, sowohl im Sinne des EEGs, als auch im Sinne des Steuerrechts.
Unternehmen und Einrichtungen, die von Vergünstigungen beim Stromeinkauf profitieren, sollten dringend aktiv werden, um ihre Einsparungen zu erhalten und teure Sanktionen zu vermeiden.
Drittmengenabgrenzung – Worum geht es?
Der Gesetzgeber verlangt, dass stets sichergestellt ist, dass nur die Kilowattstunden in den Genuss einer Privilegierung kommen, die auch wirklich dafür vorgesehen sind. Dementsprechend soll auch nur derjenige, dem der Strom zugeordnet ist (der ihn verbraucht hat), die Ersparnis beantragen dürfen.
Das Energierecht sieht deshalb eine Abgrenzungspflicht privilegierter Strommengen (reduzierte Steuern, Abgaben und Umlagen) vor. Das heißt, diese Strommengen sind von Mengen, auf die eine Privilegierung nicht zutrifft, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen und fristgerecht zu melden. Das Gleiche gilt, wenn verschiedene Personen beteiligt sind (Drittmengenabgrenzung).
Sollten Unternehmen und Einrichtungen die eigenen und fremden Mengen nicht korrekt erfassen, abgrenzen und melden, riskieren sie ihre Privilegierung(en) und damit in der Regel viel Geld. Zudem drohen empfindliche Sanktionen. Das heißt, man muss sich zwingend mit diesem Thema befassen.
Problemstellung
Es bestehen für diese i. d. R. viele Möglichkeiten, die auf den Energieverbrauch erhobenen Steuern, Umlagen und Abgaben zu reduzieren. Die Vorteile sollen aber nur bei Bestehen definierter Sachverhalte ausgegeben und nur von definierten Personen geltend gemacht werden können.
Erforderlich ist deshalb eine genaue Erfassung der produzierten und fremdbezogenen Energiemengen sowie eine Zuordnung zu den Entlastungssachverhalten und zu den Personen. Daher müssen Unternehmen den Stromverbrauch Dritter auf ihrem Werksgelände oder medizinische Einrichtungen innerhalb des Gebäudes grundsätzlich erfassen, abgrenzen und melden (Drittmittelabgrenzung).
Das betrifft z. B. die Stromverbräuche von:
- Reinigungsfirmen,
- Getränkeautomaten,
- fremdbetriebene Cafeterien
- geleasten Maschinen,
- Handwerkern oder
- an Dritte überlassenen oder von ihnen mitbenutzten Büroräumen.
- z.B. auch niedergelassene Ärzte
Dritte sind hier auch andere konzernzugehörige Unternehmen.
Sind Sie von der Drittmengenabgrenzung betroffen?
Betroffen von der Neuregelung zur Abgrenzung von Drittmengen sind praktisch insbesondere:
- Anlagenbetreiber und Eigenerzeuger (BHKW, PV, Netzersatzanlage usw.)
- Unternehmen mit besonderer Ausgleichsregelung,
- Firmen, die von einer reduzierten Stromsteuer profitieren oder
- Unternehmen, die eine reduzierte § 19 Umlage zahlen, mit dritten Stromverbrauchern auf ihrem Werksgelände.
- medizinische Einrichtungen/Krankenhäuser
Lösung
Die Verbräuche von Dritten auf dem Gelände/ innerhalb des Komplexes (Drittmengen) müssen korrekt erfasst werden und sind von dem begünstigten Verbrauch abzugrenzen. Dazu ist ein Konzept notwendig.
Kann man den Drittmengen-Verbrauch nicht schätzen?
Nein! In der Praxis wurden bisher, wenn überhaupt, die Verbräuche Dritter zumeist nur geschätzt.
Mit dem Energiesammelgesetz wurde das EEG ab 2019 dahingehend geändert, dass – zur Erhebung der EEG-Umlage – Strommengen von Dritten im Regelfall durch Messungen festgestellt werden müssen.
Das heißt, im Normalfall muss ein Konzept erstellt werden, das sicherstellt, dass alle fremdverbrauchten Drittmengen rechtskonform erfasst, zugeordnet, gemeldet und abgerechnet werden.
Gibt es Übergangsregelungen?
Eine Übergangsbestimmung erlaubt noch eine Schätzung der Drittstrommenge für die Kalenderjahre 2018, 2019, 2020 und 2021. Ab dem 01.01.2022 muss aber ein Messkonzept vorhanden sein und angewendet werden. Schätzungen bleiben dann nur auf wenige Ausnahmefälle beschränkt.
Haben Sie Fragen zur Drittmengenabgrenzung in Ihrem Unternehmen oder in Ihrer Einrichtung? Sorgen Sie sich über einen Zusatzaufwand? Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer Energiemanagement Beratung! Kommen Sie auf uns zu! Gerne informieren wir Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch über die nächsten Schritte.