Update Dezem­ber 2020: Die Frist zur ver­pflich­ten­den Dritt­men­gen­ab­gren­zung wur­de um ein Jahr ver­län­gert! Ursprüng­lich soll­te die Frist zum Jah­res­en­de von 2020 ablau­fen. Vie­le Unter­neh­men, Orga­ni­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen haben nicht recht­zei­tig erkannt, dass auch sie von den neu­en Ände­run­gen betrof­fen sind. Oder sie haben den Mehr­auf­wand schlicht unter­schätzt. Nun geht die Pflicht zur Dritt­men­gen­ab­gren­zung in die Ver­län­ge­rung. Unter­neh­men und Ein­rich­tun­grn müs­sen also erst ab dem 31.12.2021 ihrer Pflicht zur Umrüs­tung auf geeich­te Zäh­ler nachkommen.

Drittmengenabgrenzung – Das gilt zukünftig

Vie­le Unternehmen/Einrichtungen erhal­ten der­zeit Post von ihren Ver­teil­netz­be­trei­bern, mit der Erin­ne­rung, dass die Frist zur Vor­la­ge eines Mess­kon­zepts endet. Eine ent­spre­chen­de Erklä­rung zum Mess­kon­zept und der 2020 selbst­ver­brauch­ten Strom­men­gen ist bis zum 31. März ein­zu­rei­chen. Das gilt natür­lich auch, wenn sie betrof­fen sind und kei­ne Auf­for­de­rung ihres Ver­teil­netz­be­trei­bers erhal­ten haben.

Das bedeu­tet: Ab dem 1. Janu­ar 2022 (ursprüng­lich 01.01.21) müs­sen Unter­neh­men und Ein­rich­tun­gen Strom, den sie zwar bezie­hen, aber nicht selbst ver­brau­chen, abgren­zen (Dritt­men­gen­ab­gren­zung). In der Regel ist dafür ein Mess­kon­zept zu erstel­len und es sind geeich­te Zäh­ler ein­zu­bau­en.  Kommt man die­ser Pflicht nicht nach, dann kön­ne man auch kei­ne Pri­vi­le­gi­en mehr in Anspruch neh­men, wie z. B. eine redu­zier­te EEG-Umla­ge oder ein indi­vi­du­el­les Netzentgelt.

Bei strom­in­ten­si­ven Unternehmen/Einrichtungen kann das schnell zu einer exis­ten­ti­el­len Her­aus­for­de­rung werden.

Egal, ob es um viel oder wenig Geld geht, wich­tig ist, dass Sie sich rechts­kon­form ver­hal­ten, sowohl im Sin­ne des EEGs, als auch im Sin­ne des Steuerrechts.

Unter­neh­men und Ein­rich­tun­gen, die von Ver­güns­ti­gun­gen beim Strom­ein­kauf pro­fi­tie­ren, soll­ten drin­gend aktiv wer­den, um ihre Ein­spa­run­gen zu erhal­ten und teu­re Sank­tio­nen zu vermeiden.

Drittmengenabgrenzung – Worum geht es?

Der Gesetz­ge­ber ver­langt, dass stets sicher­ge­stellt ist, dass nur die Kilo­watt­stun­den in den Genuss einer Pri­vi­le­gie­rung kom­men, die auch wirk­lich dafür vor­ge­se­hen sind. Dem­entspre­chend soll auch nur der­je­ni­ge, dem der Strom zuge­ord­net ist (der ihn ver­braucht hat), die Erspar­nis bean­tra­gen dürfen.

Das Ener­gie­recht sieht des­halb eine Abgren­zungs­pflicht pri­vi­le­gier­ter Strom­men­gen (redu­zier­te Steu­ern, Abga­ben und Umla­gen) vor. Das heißt, die­se Strom­men­gen sind von Men­gen, auf die eine Pri­vi­le­gie­rung nicht zutrifft, durch mess- und eich­rechts­kon­for­me Mess­ein­rich­tun­gen abzu­gren­zen und frist­ge­recht zu mel­den. Das Glei­che gilt, wenn ver­schie­de­ne Per­so­nen betei­ligt sind (Dritt­men­gen­ab­gren­zung).

Soll­ten Unter­neh­men und Ein­rich­tun­gen die eige­nen und frem­den Men­gen nicht kor­rekt erfas­sen, abgren­zen und mel­den, ris­kie­ren sie ihre Privilegierung(en) und damit in der Regel viel Geld. Zudem dro­hen emp­find­li­che Sank­tio­nen. Das heißt, man muss sich zwin­gend mit die­sem The­ma befassen.

Problemstellung

Es bestehen für die­se i. d. R. vie­le Mög­lich­kei­ten, die auf den Ener­gie­ver­brauch erho­be­nen Steu­ern, Umla­gen und Abga­ben zu redu­zie­ren. Die Vor­tei­le sol­len aber nur bei Bestehen defi­nier­ter Sach­ver­hal­te aus­ge­ge­ben und nur von defi­nier­ten Per­so­nen gel­tend gemacht wer­den können.

Erfor­der­lich ist des­halb eine genaue Erfas­sung der pro­du­zier­ten und fremd­be­zo­ge­nen Ener­gie­men­gen sowie eine Zuord­nung zu den Ent­las­tungs­sach­ver­hal­ten und zu den Per­so­nen. Daher müs­sen Unter­neh­men den Strom­ver­brauch Drit­ter auf ihrem Werks­ge­län­de oder medi­zi­ni­sche Ein­rich­tun­gen inner­halb des Gebäu­des grund­sätz­lich erfas­sen, abgren­zen und mel­den (Dritt­mit­tel­ab­gren­zung).

Das betrifft z. B. die Strom­ver­bräu­che von:

  • Rei­ni­gungs­fir­men,
  • Geträn­ke­au­to­ma­ten,
  • fremd­be­trie­be­ne Cafeterien
  • geleas­ten Maschinen,
  • Hand­wer­kern oder
  • an Drit­te über­las­se­nen oder von ihnen mit­be­nutz­ten Büroräumen.
  • z.B. auch nie­der­ge­las­se­ne Ärzte

Drit­te sind hier auch ande­re kon­zern­zu­ge­hö­ri­ge Unternehmen.

Sind Sie von der Drittmengenabgrenzung betroffen?

Betrof­fen von der Neu­re­ge­lung zur Abgren­zung von Dritt­men­gen sind prak­tisch insbesondere:

  • Anla­gen­be­trei­ber und Eigen­erzeu­ger (BHKW, PV, Netz­er­satz­an­la­ge usw.)
  • Unter­neh­men mit beson­de­rer Ausgleichsregelung,
  • Fir­men, die von einer redu­zier­ten Strom­steu­er pro­fi­tie­ren oder
  • Unter­neh­men, die eine redu­zier­te § 19 Umla­ge zah­len, mit drit­ten Strom­ver­brau­chern auf ihrem Werksgelände.
  • medi­zi­ni­sche Einrichtungen/Krankenhäuser

Lösung

Die Ver­bräu­che von Drit­ten auf dem Gelände/ inner­halb des Kom­ple­xes (Dritt­men­gen) müs­sen kor­rekt erfasst wer­den und sind von dem begüns­tig­ten Ver­brauch abzu­gren­zen. Dazu ist ein Kon­zept notwendig.

Kann man den Drittmengen-Verbrauch nicht schätzen?

Nein! In der Pra­xis wur­den bis­her, wenn über­haupt, die Ver­bräu­che Drit­ter zumeist nur geschätzt.

Mit dem Ener­gie­sam­mel­ge­setz wur­de das EEG ab 2019 dahin­ge­hend geän­dert, dass – zur Erhe­bung der EEG-Umla­ge – Strom­men­gen von Drit­ten im Regel­fall durch Mes­sun­gen fest­ge­stellt wer­den müssen.

Das heißt, im Nor­mal­fall muss ein Kon­zept erstellt wer­den, das sicher­stellt, dass alle fremd­ver­brauch­ten Dritt­men­gen rechts­kon­form erfasst, zuge­ord­net, gemel­det und abge­rech­net werden.

Gibt es Übergangsregelungen?

Eine Über­gangs­be­stim­mung erlaubt noch eine Schät­zung der Dritts­trom­men­ge für die Kalen­der­jah­re 2018, 2019, 2020 und 2021. Ab dem 01.01.2022 muss aber ein Mess­kon­zept vor­han­den sein und ange­wen­det wer­den. Schät­zun­gen blei­ben dann nur auf weni­ge Aus­nah­me­fäl­le beschränkt.

Haben Sie Fra­gen zur Dritt­men­gen­ab­gren­zung in Ihrem Unter­neh­men oder in Ihrer Ein­rich­tung? Sor­gen Sie sich über einen Zusatz­auf­wand? Wir unter­stüt­zen Sie im Rah­men unse­rer Ener­gie­ma­nage­ment Bera­tung! Kom­men Sie auf uns zu! Ger­ne infor­mie­ren wir Sie in einem unver­bind­li­chen Erst­ge­spräch über die nächs­ten Schritte.

Ansprechpartner

Micha­el Lütge
Geschäfts­füh­ren­der Gesellschafter
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