Bis­her muss­te in deut­schen Arbeits­ver­trä­gen Anga­ben über den Arbeits­ort, die Tätig­keits­be­schrei­bung, die Arbeits­zeit, den Urlaub und die Kün­di­gungs­frist ent­hal­ten sein. Nun kom­men neue Pflicht­in­hal­te dazu, die in Arbeits­ver­trä­gen zwin­gend vor­kom­men müs­sen. Doch nur weni­ge Unter­neh­men sind dar­über in Kennt­nis. Mehr dazu im Beitrag.

Überblick

In Deutsch­land regelt das Nach­weis­ge­setz (Nach­wG) bereits Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über die Ver­trags­be­din­gun­gen zwi­schen Arbeit­neh­men­den und Arbeit­ge­ben­den. Ab August 2022 soll unter ande­rem auch die Dau­er der ver­ein­bar­ten und ange­mes­se­nen Pro­be­zeit, ver­ein­bar­te Ruhe­pau­sen und im Fal­le einer Kün­di­gung, das ein­zu­hal­ten Ver­fah­ren nie­der­ge­schrie­ben sein.

Bis vor kur­zem lag ledig­lich ein Geset­zes­ent­wurf über die Ände­run­gen im Nach­weis­ge­set­zes vor. Expert:innen waren sich jedoch einig, dass das Gesetz defi­ni­tiv kom­men wird. Der Deut­sche Bun­des­tag hat nun am 23. Juni in zwei­ter und drit­ter Lesung den Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung der EU-Richt­li­nie über trans­pa­ren­te und vor­her­seh­ba­re Arbeits­be­din­gun­gen in der Euro­päi­schen Uni­on verabschiedet.

Das Pro­blem: ab August 2022 dro­hen deut­schen Unter­neh­men bei Nicht­be­ach­tung die­ser Ver­pflich­tung hohe Buß­gel­der. Per­so­nal­ab­tei­lun­gen rennt die Zeit davon.

Arbeitsverträge überarbeiten – das ist neu

Die bevor­ste­hen ver­pflich­te­ten Ände­run­gen an Arbeits­ver­trä­gen sind ein Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie (EU) 2019/1152 des Euro­päi­schen Par­la­ments vom 20.06.2019. Die Richt­li­nie soll trans­pa­ren­te und vor­her­seh­ba­re Arbeits­be­din­gun­gen gewähr­leis­ten, indem die­se schrift­lich in Arbeits­ver­trä­gen fest­ge­hal­ten werden.

Zur Errei­chung die­ses Ziel ste­hen Unter­neh­men fol­gen­de Maß­nah­men bevor:

  • Nie­der­schrift über die Höchst­dau­er der Pro­be­zeit, Mehr­fach­be­schäf­ti­gun­gen, Min­dest­vor­her­seh­bar­keit der Tätig­keit, Pflicht­fort­bil­dun­gen, das Ver­fah­ren bei einer Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses sowie Ersu­chen um einen Über­gang zu einer ande­ren Arbeitsform
  • Durch­set­zungs­be­stim­mun­gen, um die Umset­zung die­ser neu­en Anfor­de­run­gen in der Pra­xis sicherzustellen

Müssen bestehende Verträge ebenfalls angepasst werden?

Die Ant­wort lau­tet: nein. Bestehen­de Ver­trä­ge müs­sen nicht ange­passt wer­den, denn die Rege­lung betrifft Arbeits­ver­trä­ge, die ab dem 01.08.2022 in Kraft tre­ten. Bei bestehen­den Ver­trä­gen gilt jedoch, dass Arbeit­neh­men­de über die Ver­trags­än­de­run­gen unter­rich­tet wer­den müs­sen, sofern die­se es verlangen.

Unter­neh­men kön­nen, neben der Anpas­sung der Mus­ter­ar­beits­ver­trä­ge, eben­falls ein Infor­ma­ti­ons­blatt ent­wer­fen, um bei Bedarf recht­zei­tig Infor­ma­tio­nen über­mit­teln zu können.

Wenig Mehrwert, viel Aufwand?

Der Exper­te Kili­an Frie­mel, Fach­an­walt für Arbeits­recht, äußer­te sich zu der ver­pflich­te­ten Ände­run­gen im einem Inter­view mit Der Spie­gel, dass deut­sche Arbeits­ver­trä­ge im Ver­gleich zu ande­ren EU-Län­dern bereits sehr trans­pa­rent sind, sodass die neu­en Ergän­zun­gen für Arbeit­neh­men­de wenig Mehr­wert bie­ten, Per­so­nal­ab­tei­lun­gen jedoch ein gro­ßer Auf­wand, in der ohne­hin stres­si­gen Zeit mit mobi­lem Arbei­ten, Kurz­ar­beit, Zeit­er­fas­sung im Home­of­fice und so wei­ter, bevor­steht (Quel­le: Spie­gel Inter­view mit Kili­an Frie­mel). Und das in der Urlaubssaison!

Hin­zu kommt, dass die Bun­des­re­gie­rung für die­se Anpas­sung pro Arbeits­ver­trag und je Unter­neh­men drei Minu­ten Arbeits­zeit vor­sieht, ganz gleich, wel­che Bran­che oder Unter­neh­mens­grö­ße oder wei­te­re Fak­to­ren, die eine Rol­le spie­len. Laut dem Exper­ten ist die­se Vor­ga­be an Arbeits­auf­wand abso­lut unrealistisch.

Warum kommen die verpflichteten Änderungen so kurzfristig?

Lan­ge Zeit hat die Bun­des­re­gie­rung die vor­ge­schrie­be­nen Ände­run­gen der EU-Richt­li­nie igno­riert. Nun steht ein mög­li­ches Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren bevor.

Das Start­da­tum der neu­en Ände­rung, bzw. die fina­le Umset­zung der Richt­li­nie bis zum 1. August 2022, war längst bekannt. Nun wird von Unternehmen/Personalabteilungen eini­ges abver­langt. Und die meis­ten Unter­neh­men wis­sen noch nichts von ihren Hausaufgaben.

Welche Strafe droht bei „alten“ Arbeitsverträgen nach dem 1. August 2022?

Unter­neh­men droht bei Nicht­be­ach­tung die­ser Richt­li­nie ein Buß­geld von 2.000 Euro pro Arbeits­ver­trag und je Mitarbeite/n und auch dann, wenn „nur“ einer die­ser Ver­trags­klau­seln fehlt, die ande­ren jedoch bereits pflicht­ge­mäß im Arbeits­ver­trag inbe­grif­fen sind.

Ein Inkraft­tre­ten des neu­en Nach­weis­ge­set­zes erfolgt bereits in einem Monat. Arbeit­ge­ben­de müs­sen nun han­deln und ihre Mus­ter­ver­trä­ge und vor­sorg­li­che Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en anhand die­ser neu­en Kri­te­ri­en ergänzen.

Ansprechpartner

Micha­el Lütge
Geschäfts­füh­ren­der Gesellschafter
Tel: 040 – 32 50 71 – 25 mail@costconsult.de

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